Kleinunternehmerregelung für Handwerker in Österreich 2026
Die Kleinunternehmerregelung ist für viele selbstständige Handwerker in Österreich ein großer Vorteil: Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 EUR müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Seit 2025 wurde die Grenze von 35.000 EUR auf 55.000 EUR angehoben - eine erhebliche Erleichterung für Handwerksbetriebe. Doch die Steuerbefreiung hat auch Nachteile, etwa den fehlenden Vorsteuerabzug. In diesem Artikel erklären wir, für wen sich die Kleinunternehmerregelung lohnt, wann ein Verzicht sinnvoll ist und was bei der SVS zu beachten ist.
Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet und wer sie nutzen kann
Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis 55.000 EUR (netto, seit 2025) von der Umsatzsteuerpflicht. Das bedeutet: Sie müssen auf Ihren Rechnungen keine 20 Prozent Umsatzsteuer ausweisen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie keine Vorsteuer für Ihre Einkäufe geltend machen. Die Regelung gilt automatisch, wenn Ihr Umsatz unter der Grenze liegt - Sie müssen nichts beantragen. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 Prozent (also bis 60.500 EUR) wird toleriert, wenn sie nicht regelmäßig vorkommt. Sobald Sie die Grenze dauerhaft überschreiten, werden Sie ab dem Folgemonat umsatzsteuerpflichtig. Wichtig: Die 55.000-EUR-Grenze bezieht sich auf den Nettoumsatz, also das, was auf Ihren Rechnungen als Leistungsentgelt steht. Nicht eingerechnet werden steuerfreie Umsätze wie Versicherungsverträge oder bestimmte Grundstücksveräußerungen. Für Handwerker zählt in der Regel der gesamte Rechnungsbetrag abzüglich Materialweiterverrechnung, wenn diese separat ausgewiesen wird.
Checkliste
Vorteile und Nachteile für Handwerker im Vergleich
Der größte Vorteil für Handwerker, die hauptsächlich für Privatkunden arbeiten, ist der Preisvorteil: Ihre Endpreise sind um bis zu 20 Prozent günstiger als bei umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerbern, da Privatkunden keinen Vorsteuerabzug haben. Ein Stundensatz von 80 EUR bleibt bei Ihnen 80 EUR - Ihr Mitbewerber müsste entweder 80 EUR plus 20 Prozent USt (also 96 EUR) verlangen oder seinen Nettosatz auf 66,67 EUR reduzieren, um auf den gleichen Endpreis zu kommen. Weiterer Vorteil: Weniger Bürokratie. Keine monatliche oder quartalsweise UVA, keine Zusammenfassende Meldung (ZM), weniger Arbeit für den Steuerberater. Der größte Nachteil ist der fehlende Vorsteuerabzug. Wenn Sie teure Werkzeuge, ein Fahrzeug oder große Materialmengen kaufen, zahlen Sie die 20 Prozent USt darauf endgültig. Bei einer Kreissäge für 2.400 EUR brutto sind das 400 EUR, die ein regelbesteuerter Betrieb vom Finanzamt zurückbekommt. Plattformen wie FixBuddy eignen sich ideal für Kleinunternehmer - es fallen keine monatlichen Fixkosten an, und Sie zahlen nur eine Servicegebühr, wenn Sie tatsächlich einen Auftrag abschließen. So bleibt Ihr finanzielles Risiko minimal. Für Handwerker, die vorwiegend für Unternehmen arbeiten (B2B), ist die Kleinunternehmerregelung oft nachteilig: Geschäftskunden können Ihre Rechnungen nicht als Vorsteuer absetzen, was Sie als Lieferanten weniger attraktiv macht.
So gehts - Schritt für Schritt
Berechnen Sie Ihren voraussichtlichen Jahresumsatz für 2026. Prüfen Sie, ob Sie unter der 55.000-EUR-Grenze bleiben werden.
Listen Sie geplante größere Anschaffungen auf und berechnen Sie die darin enthaltene Vorsteuer, die Sie bei Regelbesteuerung zurückbekommen würden.
Ermitteln Sie den Anteil Ihrer B2B- vs. B2C-Kunden. Bei überwiegend Geschäftskunden kann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sinnvoll sein.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen den korrekten Kleinunternehmer-Vermerk enthalten oder - bei Regelbesteuerung - die USt korrekt ausgewiesen ist.
Lassen Sie sich individuell beraten, ob die Kleinunternehmerregelung für Ihre konkrete Situation optimal ist. Die WKO-Gründerberatung ist für Mitglieder kostenlos.
Wann sich der Verzicht auf die Steuerbefreiung lohnt
Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, indem Sie eine Erklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. Dieser Verzicht bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Ein Verzicht lohnt sich typischerweise in folgenden Situationen: Sie planen große Investitionen (neues Fahrzeug, Werkstatteinrichtung, teure Maschinen) und möchten die Vorsteuer zurückholen. Ihre Kunden sind überwiegend Unternehmen (B2B), die ohnehin Vorsteuer abziehen können. Sie nähern sich der 55.000-EUR-Grenze und rechnen mit weiterem Wachstum - etwa weil Sie über FixBuddy zunehmend mehr Aufträge erhalten - ein geplanter Wechsel ist einfacher als ein erzwungener. Bezüglich SVS: Die Kleinunternehmerregelung hat keine direkten Auswirkungen auf Ihre SVS-Beiträge. Diese berechnen sich nach Ihrem Gewinn, nicht nach dem Umsatz. Allerdings können Kleinunternehmer mit sehr niedrigem Einkommen eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen, wenn der jährliche Gewinn unter 6.221,28 EUR und der Umsatz unter 35.000 EUR liegt. Diese SVS-Befreiung ist separat von der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung und hat eigene Voraussetzungen. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder der WKO-Gründerberatung individuell beraten, welche Variante für Ihren Betrieb optimal ist.
Praxis-Tipps vom Profi
- 1 Führen Sie eine laufende Umsatzliste und setzen Sie sich eine Warnung bei 50.000 EUR - so werden Sie nicht von der Grenzüberschreitung überrascht.
- 2 Bei Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung fast immer vorteilhaft, da diese keine Vorsteuer abziehen können und Ihr Preis direkt 20 % günstiger wirkt.
- 3 Großeinkäufe (Maschinen, Fahrzeuge) können Sie zeitlich so planen, dass sie in ein Jahr mit Regelbesteuerung fallen - sofern der Verzicht ohnehin ansteht.
- 4 Die neue 55.000-EUR-Grenze seit 2025 verschafft vielen Handwerkern deutlich mehr Spielraum als die alte 35.000-EUR-Grenze.
Häufige Fragen
Seit 2025 liegt die Grenze bei 55.000 EUR Nettojahresumsatz. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 Prozent (bis 60.500 EUR) wird toleriert. Bei regelmäßiger Überschreitung werden Sie ab dem Folgemonat umsatzsteuerpflichtig. Die alte Grenze von 35.000 EUR ist nicht mehr aktuell.
Nein, die Regelung gilt automatisch, wenn Ihr Jahresumsatz unter 55.000 EUR liegt. Sie müssen nichts beim Finanzamt beantragen. Umgekehrt müssen Sie aktiv auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn Sie freiwillig umsatzsteuerpflichtig werden möchten. Dieser Verzicht bindet Sie für mindestens fünf Jahre.
Ja, auch als Kleinunternehmer können und sollten Sie eine UID-Nummer beantragen, insbesondere wenn Sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen oder Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen. Die Beantragung erfolgt kostenlos über FinanzOnline. Die UID-Nummer ändert nichts an Ihrem Kleinunternehmer-Status.
Bei erstmaliger Überschreitung bis 10 Prozent (60.500 EUR) passiert nichts - Sie bleiben Kleinunternehmer. Bei höhere Überschreitung oder wiederholtem Überschreiten werden Sie rückwirkend oder ab dem Folgemonat umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen dann USt auf alle Rechnungen aufschlagen, können aber gleichzeitig Vorsteuer geltend machen.
Nein, die SVS-Beiträge berechnen sich nach Ihrem Gewinn, nicht nach dem Umsatz oder Ihrem USt-Status. Allerdings können Kleinunternehmer mit sehr niedrigem Einkommen (unter 6.221,28 EUR Gewinn und unter 35.000 EUR Umsatz) eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVS beantragen. Das ist aber eine separate Regelung.
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